Satzung

  1. Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen Stadtteilverein Neuenheim e.V.
    2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg.
  2. Zweck des Vereins ist es:
    1. die Tradition des im Jahre 1889 in der Gemeinde Neuenheim von deren Bürgermeister Albert Überle und dem Mitbegründer des Heidelberg College Dr. Albert Holzberg gegründeten Verschönerungsvereins Neuenheim in dem, in den Fluren und Gemarkungen des Eingemeindungsvertrages von 1891 liegenden, Heidelberger Stadtteil Neuenheim fortzuführen,
    2. das Interesse der Bürger an den Vorgängen des Stadtteils zu wecken und sinnvolle Eigeninitiativen der Bürger zu unterstützen, um so die ideellen Werte des Stadtteils zu erhalten, die gedeihliche Entwicklung wirtschaftlicher, verkehrsmäßiger, kultureller, soziologischer oder sonstiger die Lebensqualität erhöhender Art zu fördern,
    3. das Gemeinschaftsbewusstsein der Bürger zu entwickeln und zu fördern. Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht,
      1. bei behördlichen Maßnahmen durch Eingaben bei und Verhandlungen mit der Stadtverwaltung, sonstigen staatlichen Institutionen und den politischen Parteien
      2. durch informative, kulturelle und gesellige Veranstaltungen, insbesondere durch die Unterhaltung des öffentlich zugänglichen Museums Neuenheim, Lutherstr.18.
      3. durch das Zusammenwirken und die Unterstützung der im Stadtteil ansässigen Vereine und Organisationen.
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Geschäftsjahr
    1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern und unterstützen.
    2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
    3. Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
      2. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; diese ist jedoch nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat;
      3. durch Ausschluss aus dem Verein.
    4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen; über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.
    5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit 2 Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift entrichtet. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
  6. Die Organe des Vereins sind:
    1. Vorstand
    2. Beirat
    3. Mitgliederversammlung.
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils alleinvertretungsberechtigt vertreten.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt; jedoch kann sich hierdurch die Amtsdauer längstens um 6 Monate verlängern. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
  8. Beirat
    1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Ausführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
    2. Dem Beirat sollen bis zu 10 Mitglieder angehören. Von diesen wird für die Dauer von 2 Jahren jeweils die Hälfte von der Mitgliederversammlung gewählt und die andere Hälfte vom Vorstand ernannt.
  9. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und ist jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche, schriftliche Einladung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per E-Mail, elektronischer Post oder per elektronischen Brief an die letzte hierzu bekannte Adresse einzuberufen.
    2. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
    3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
      2. Entlastung des Vorstandes.
      3. Wahl des Vorstandes und der Hälfte der Beiräte.
      4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
      5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
      6. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
    4. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder. Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
    6. Die Mitgliederversammlung ist – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung ist nicht zulässig.
    7. Über die in der Tagesordnung genannten Punkte hinaus kann die Mitgliederversammlung weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, jedoch nicht Satzungsänderungen und Anträge auf Absetzung von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern. Für Anträge, die nicht spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, kann jedoch eine Beratung und Beschlussfassung nicht verlangt werden.
  10. Kassenprüfer
    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Mitglieder als Kassenprüfer. Diese haben jährlich einmal die Rechnungsführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
  11. Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse
    1. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl und wird kein Widerspruch erhoben, so kann auch offen durch Handzeichen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und die Wahl annimmt.
    2. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
    3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Satzung eine andere Regelung vorgeschrieben ist.
    4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, mit Ausnahme im Fall des § 14.
  12. Ehrenmitgliedschaft
    1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes wegen außerordentlicher Verdienste um den Stadtteil Neuenheim Ehrenmitglieder ernennen.
  13. Mitgliedsbeiträge
    1. Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen jeweilige Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
    2. Der Beitrag für Einzel- und Familienmitglieder kann unter-schiedlich zur Höhe des Beitrages für juristische Personen festgelegt werden.
    3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    4. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  14. Auflösung des Vereins
    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung stattzufinden. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht zählen.
    3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Heidelberg, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Stadtteils Neuenheim zu verwenden hat.